
Bis zu 4.800 Euro pro Kind: So setzen Eltern Ferienbetreuung von der Steuer ab
Sechs Wochen Sommerferien, dreißig Tage Jahresurlaub. Für berufstätige Eltern geht diese Rechnung fast nie auf. Was die meisten dabei nicht wissen: Ein großer Teil der Kosten für Kinderbetreuung ist steuerlich absetzbar. Seit 2025 sogar mehr als je zuvor.
Das Problem kennen viele. Die Lösung nicht.
Jedes Jahr aufs Neue stehen Familien vor derselben Frage: Wer betreut die Kinder, während beide Elternteile arbeiten? Private Feriencamps, Großeltern, kurzfristig organisierte Lösungen. Das alles kostet Zeit, Nerven und oft auch viel Geld.
Was dabei erschreckend viele Familien nicht wissen: Ein großer Teil dieser Kosten lässt sich steuerlich geltend machen. Und zwar deutlich mehr als früher.
Was seit 2025 gilt
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zum Steuerjahr 2025 spürbar verbessert.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Eltern 80 Prozent der reinen Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 4.800 Euro pro Kind. Wer also 6.000 Euro oder mehr für Betreuung ausgibt, holt sich 4.800 Euro davon als Sonderausgaben in die Steuererklärung.
Zum Vergleich: Bis einschließlich 2024 waren es lediglich zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro. Die Verbesserung ist also substanziell.
Rechtsgrundlage: Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Kein Geheimtipp, sondern geltendes Recht.
Warum bleibt das Geld trotzdem liegen?
Zwei Gründe sorgen dafür, dass Familien diesen Steuervorteil regelmäßig nicht nutzen.
Erstens wissen viele Eltern schlicht nicht, dass die Möglichkeit besteht. Steuerrecht ist kein Alltagsthema, und wer keinen guten Steuerberater hat, erfährt davon oft zu spät oder gar nicht.
Zweitens stellen viele private Anbieter keine finanzamtstauglichen Rechnungen aus. Das Finanzamt verlangt eine klare Aufschlüsselung: Die reine Betreuungsleistung muss sauber von Verpflegungskosten, Ausflugskosten und sonstigen Leistungen getrennt sein. Nur der Betreuungsanteil ist absetzbar. Fehlt diese Trennung auf der Rechnung, lehnt das Finanzamt den Abzug ab.
Ein weiterer formaler Punkt: Die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung oder Lastschrift. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Wichtig: Was nicht absetzbar ist
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 klargestellt, dass Ferienfreizeiten oder Feriencamps mit Freizeitcharakter grundsätzlich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind.
Entscheidend ist, ob die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund steht oder eine Freizeitaktivität. Sport, Musik, Kreativangebote oder Ausflugsleistungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn sie im Rahmen einer Ferienbetreuung stattfinden.
Für Familien bedeutet das: Es kommt darauf an, mit welchem Anbieter man zusammenarbeitet und wie die Rechnung ausgestellt wird.
Wie betriebliche Ferienbetreuung den größten Vorteil schafft
Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen privat organisierten Angeboten und betrieblicher Ferienbetreuung wie bei der Markus Paul GmbH.
Bei unseren betrieblichen Ferienprogrammen teilen sich Arbeitgeber und Eltern die Kosten. Das Unternehmen bezuschusst die Organisation vor Ort, die Eltern zahlen einen fairen Elternbeitrag. Und für genau diesen Elternbeitrag erhalten Familien von uns eine Rechnung, die alle Voraussetzungen des Finanzamts erfüllt.
Die reine Betreuungsleistung ist klar ausgewiesen. Verpflegung und Ausflugsleistungen sind separat aufgeführt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Eltern können so bis zu 80 Prozent ihres Elternbeitrags vom Finanzamt zurückholen.
Ein konkretes Rechenbeispiel
Familie Mayer hat zwei Kinder unter 14 Jahren. Beide nehmen im Laufe des Jahres an mehreren Betreuungswochen teil: einer Woche in den Osterferien, drei Wochen in den Sommerferien und einer Woche in den Herbstferien. Das sind fünf Betreuungswochen pro Kind.
Der Elternbeitrag beträgt 100 Euro pro Kind und Woche, also 500 Euro pro Kind im Jahr. Für beide Kinder zusammen: 1.000 Euro.
Davon sind 80 Prozent steuerlich absetzbar, also 800 Euro als Sonderausgaben. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von rund 240 Euro.
240 Euro, die Familie Mayer zurückbekommt, ohne dass das Unternehmen einen Cent mehr zahlen muss.
Was Unternehmen damit gewinnen
Betriebliche Ferienbetreuung ist kein reines Elternanliegen. Sie wirkt direkt auf Unternehmen.
Eltern, die wissen, dass ihre Kinder gut betreut sind, kommen entlastet zur Arbeit. Betreuungslücken werden nicht mehr mit Krankmeldungen oder kurzfristigem Urlaub gelöst. Und wenn Mitarbeitende merken, dass ihr Arbeitgeber aktiv unterstützt, zahlt sich das in Bindung und Motivation aus.
Das Steuerargument kommt obendrauf: Wer betriebliche Ferienbetreuung anbietet und dabei sicherstellt, dass Eltern steuerlich saubere Rechnungen erhalten, gibt ihnen einen konkreten finanziellen Vorteil. Das sind keine abstrakten Benefits, die irgendwo im Intranet stehen. Das sind reale Euros, die zurückkommen.
Fazit
Der Steuervorteil bei Kinderbetreuungskosten ist real, seit 2025 größer als je zuvor und wird von zu vielen Familien nicht genutzt. Meistens nicht aus Desinteresse, sondern weil die Information fehlt oder der Anbieter keine passende Rechnung ausstellt.
Betriebliche Ferienbetreuung löst beides gleichzeitig. Sie entlastet Eltern organisatorisch und stellt sicher, dass der Steuervorteil tatsächlich ankommen kann.
Sie möchten wissen, wie betriebliche Ferienbetreuung bei Ihnen aussehen kann? Sprechen Sie uns an: www.e-markuspaul.de/kontakt
Quellen
[1] Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
[2] BFH-Urteil vom 23. Januar 2025, Az. III R 33/24
[3] Finanztip: Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen, Stand Januar 2026 – finanztip.de/kinderbetreuungskosten
[4] VLH Lohnsteuerhilfeverein: Kinderbetreuungskosten 2025 – vlh.de
[5] Steuerscan: Steuererklärung 2026 – Alle Änderungen – steuerscan.de